Schlagwort: Kommunale Konferenz

  • Ausschuss wählt Mitglieder für Kommunale Konferenz Alter und Pflege

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    02.06.2026Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Sozialesnoch nicht beraten

    Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales soll Anfang Juni drei ordentliche Mitglieder und drei Stellvertretungen für die Kommunale Konferenz Alter und Pflege bestimmen. Das Fachgremium koordiniert alle Fragen zur pflegerischen Versorgung in der Stadt.

    Wahl von Ausschussvertretern steht an

    Am 2. Juni 2026 wird der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die personelle Besetzung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege entscheiden. Gewählt werden sollen:

    • 3 ordentliche Mitglieder
    • 3 stellvertretende Mitglieder

    Die Namen der zu wählenden Personen sind in der Beschlussvorlage noch nicht eingetragen und werden erst in der Sitzung benannt.

    Ratskompass-Newsletter

    Neue Ratsentscheidungen direkt ins Postfach. Kostenlos, werbefrei, jederzeit abbestellbar.

    Jetzt abonnieren

    Aufgaben der Konferenz Alter und Pflege

    Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege ist ein örtliches Fachgremium, das sich mit allen Fragen und Problemfeldern beschäftigt, die sich aus der Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes ergeben. Durch das Zusammenwirken aller Beteiligten im pflegerischen Versorgungsbereich sollen konsensfähige Qualitätssicherungskonzepte sowie Planungen auf örtlicher Ebene abgestimmt und weiterentwickelt werden.

    Gesetzliche Grundlage

    Die Einrichtung solcher Konferenzen ist gesetzlich vorgeschrieben. Nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (APG NRW) sowie den §§ 8 und 9 SGB XI müssen Kreise und kreisfreie Städte örtliche Konferenzen Alter und Pflege einrichten und deren Geschäftsführung übernehmen.

    Gemäß der Geschäftsordnung der Bochumer Konferenz entsendet der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales drei Vertreter als ständige Mitglieder. Für jedes Mitglied muss mindestens eine Stellvertretung benannt werden.