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Verwaltung sieht keinen Handlungsbedarf bei Tempolimit auf der Bruchstraße

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Beratungsfolge

DatumGremiumErgebnis
27.01.2026Bezirksvertretung Bochum-SüdDie Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Die Stadtverwaltung hält das bestehende Tempolimit von 50 km/h auf der Bruchstraße trotz schlechten Fahrbahnzustands in Teilbereichen für vertretbar. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei aufgrund der Funktion als Hauptverkehrsstraße rechtlich nicht möglich.

Die Anfrage der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Verkehrssituation auf der Bruchstraße hat das Tiefbauamt nun beantwortet. Die Verwaltung sieht derzeit keinen Anlass für eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Straße gehört zum Hauptverkehrsnetz

Laut Verwaltung ist die Bruchstraße grundsätzlich mit 50 km/h befahrbar, da sie zum gesamtstädtischen Hauptverkehrsstraßennetz gehört. Die Straße werde im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht regelmäßig kontrolliert, Schäden oder Unfallgefahrenstellen würden kurzfristig im Zuge der Straßenunterhaltung behoben.

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Verkehrsbelastung gestiegen

Auf die Frage nach der ursprünglich vorgesehenen Auslastung räumt die Verwaltung ein, dass sich die Verkehrsbelastung der Bruchstraße in den letzten Jahren erhöht habe – „wie in allen Bereichen“. Dennoch entspreche der Aufbau der Straße den Anforderungen für die aktuelle Belastung, einschließlich der Nutzung durch Linienbusse.

Sanierung frühestens ab 2029

Eine umfassende Sanierung der Bruchstraße ist nicht in Sicht. Die Verwaltung bestätigt zwar, dass der Abschnitt zwischen der Wiemelhauser Straße und Hausnummer 23 einen schlechten Fahrbahnzustand aufweise – dies betreffe maximal ein Drittel der Gesamtlänge. Allerdings liege hier kein Unterhaltungsschwerpunkt vor. Eine Maßnahme sei kurz bis mittelfristig nicht vorgesehen, werde aber in die Liste möglicher Maßnahmen ab 2029 aufgenommen.

Rechtliche Hürden für Tempolimit

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf unter 50 km/h sei rechtlich nicht möglich, da die Bruchstraße zum Vorbehaltsnetz der Stadt gehöre. Über diese Straße werde der Durchgangs- und Wirtschaftsverkehr sowie der öffentliche Nahverkehr abgewickelt. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung könne daher keine entsprechende Anordnung getroffen werden.

Die Verwaltung versichert jedoch, verkehrsgefährdende Schäden weiterhin umgehend im Rahmen der laufenden baulichen Unterhaltung auszubessern, um die Straße in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

Unterlagen

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