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Verwaltung antwortet zu Problemen in Terrassenhäusern an der Girondelle

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Beratungsfolge

DatumGremiumErgebnis
27.01.2026Bezirksvertretung Bochum-SüdDie Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.Die Linke kommen darauf zurück.

Die Stadtverwaltung hat auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke zur Situation der Terrassenhäuser Girondelle 84-90 geantwortet. Gegen den Eigentümer Peach Property wurden bereits zwei Anordnungen unter Androhung von Zwangsgeld in Höhe von rund 24.000 Euro erlassen. Die defekte Heizungsanlage wurde nach Angaben der Verwaltung mittlerweile repariert.

Die Fraktion Die Linke hatte sich nach einer Mieterversammlung im Dezember 2025 mit rund 80 Bewohnern der Terrassenhäuser an die Bezirksvertretung Süd gewandt. Die Mieter hatten über anhaltende Probleme mit defekten Heizungsanlagen und Schimmelproblemen berichtet.

Zwangsgelder angedroht, aber noch nicht verhängt

Auf die Frage nach behördlichen Maßnahmen teilte das Amt für Stadtplanung und Wohnen mit, dass bislang zwei Anordnungen unter Androhung von Zwangsgeld ergangen seien. Die Summe der angedrohten Strafgelder belaufe sich auf rund 24.000 Euro. Bußgelder seien jedoch noch nicht verhängt worden, da Peach Property bisher nicht nachgewiesen werden konnte, Anordnungen nicht fristgerecht befolgt zu haben.

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Heizungsreparatur abgeschlossen

Bezüglich der Heizungsprobleme erklärte die Verwaltung, dass ein defekter Heizungsstrang zwischen dem 26. November und 5. Dezember 2025 vollständig erneuert wurde. Alle betroffenen Wohnungen könnten seit Abschluss der Arbeiten wieder beheizt werden. Eine Ersatzvornahme durch die Stadt sei daher nicht erforderlich.

Sanierungsgebiet und Vorkaufsrecht

Die Einrichtung eines Sanierungsgebiets für die Terrassenhäuser wurde nach Angaben der Verwaltung bislang nicht geprüft. Eine solche Maßnahme komme grundsätzlich zur Behebung städtebaulicher Missstände in Betracht, erfordere aber eine umfangreiche Vorprüfung des Einzelfalls.

Zum kommunalen Vorkaufsrecht beim Verkauf 2018 teilte die Verwaltung mit, dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen damals noch nicht galten und das Objekt zu diesem Zeitpunkt auch kein Denkmal war. Andere Vorkaufsrechtstatbestände hätten ebenfalls nicht vorgelegen.

Unterlagen

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