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Bezirksvertretung Nord soll über Grillverbote in Parks entscheiden

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Beratungsfolge

DatumGremiumErgebnis
03.03.2026Bezirksvertretung Bochum-NordEinstimmig gegen Beschlussvorschlag bei acht Enthaltungen

Die Verwaltung überträgt die Entscheidung über lokale Grillverbote in öffentlichen Park- und Grünanlagen an die Bezirksvertretungen. Nach gescheiterten Versuchen für ein gesamtstädtisches Grillkonzept soll die Bezirksvertretung Nord am 3. März eigenständig über Verbotszonen und zusätzliche Ausstattungen entscheiden.

Gescheitertes Grillkonzept führt zu dezentraler Lösung

Das ursprünglich vom Ausschuss für Umwelt, Nachhaltigkeit und Ordnung (AUNO) im Dezember 2024 beauftragte gesamtstädtische Grillkonzept ist an heterogenen Rückmeldungen der Bezirksvertretungen gescheitert. Die Verwaltung hatte im April 2025 alle Bezirke um Mitarbeit gebeten, konnte jedoch keine einheitliche Vorgehensweise ableiten. Zwei Bezirksvertretungen gaben überhaupt keine Rückmeldung ab.

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Zunehmende Konflikte durch Grillaktivitäten

Das Grillen in öffentlichen Anlagen führt nach Angaben der Verwaltung zu steigenden Belästigungen von Anwohnern und anderen Parkbesuchern durch Lärm, Rauch und Müll. Verschmutzte Grünflächen und eine deutliche Zusatzbelastung bei der Reinigung verstärken die Problematik. Mehrere Eingaben nach § 24 GO NRW fordern bereits ein Verbot des Grillens in Park- und Grünanlagen.

Entscheidungsvorlage mit offenen Feldern

Die Beschlussvorlage sieht zwei Optionen vor: Die Bezirksvertretung Nord kann zum einen öffentliche Park- und Grünanlagen benennen, die mit einem lokalen Grillverbot belegt werden sollen. Diese müssten dann in die Bochumer Sicherheits- und Ordnungsverordnung (BoSVo) aufgenommen werden.

Zum anderen kann sie für bestimmte Anlagen zusätzliche Ausstattungen wie Abfallbehälter oder Absperrungen beschließen. Die erforderlichen finanziellen Mittel müsste die Bezirksvertretung aus eigenen Mitteln bereitstellen.

Finanzielle Folgen zu beachten

Die Verwaltung weist darauf hin, dass sowohl die Anschaffung zusätzlicher Ausstattungsgegenstände als auch deren Unterhaltung – insbesondere die Leerung von Abfallbehältern – laufende Kosten verursachen. Diese müssen aus bezirklichen Mitteln finanziert werden.

Unterlagen

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