Schlagwort: Veranstaltungssicherheit

  • Verwaltung informiert über Newroz-Feierlichkeiten am Ümminger See

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    07.05.2026RatDie Anfrage wird schriftlich beantwortet.
    18.06.2026Ratnoch nicht beraten

    Die Stadt Bochum hat auf eine AfD-Anfrage zu den Newroz-Feierlichkeiten am 21. März 2026 am Ümminger See geantwortet. Die Verwaltung stuft das Zusammentreffen nicht als genehmigte Veranstaltung ein, sondern als Nutzung der öffentlichen Park- und Grünanlage im Rahmen der Freizügigkeit.

    Keine offizielle Veranstaltung

    Die Stadtverwaltung stellt in ihrer Antwort klar, dass es sich bei den Newroz-Feierlichkeiten am Ümminger See weder um eine genehmigte oder angezeigte Veranstaltung noch um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelte. Die Besuchenden suchten den See zur normalen Nutzung der Park- und Grünanlage auf.

    Da es keine verantwortliche veranstaltende Person gab, lag auch keine Verpflichtung zur Erstellung von Verkehrs- und Sicherheitskonzepten vor. Im Gegensatz dazu fanden am 20. März 2026 genehmigte Newroz-Veranstaltungen auf dem Gelände der Zeche Holland sowie auf dem Kirmesplatz an der Castroper Straße statt.

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    Schwerpunkteinsatz von Ordnungsamt und Polizei

    Vom 20. bis 22. März 2026 führten Ordnungsamt und Polizei einen Schwerpunkteinsatz am Ümminger See durch. Die Straße Ümminger See wurde verkehrlich gesperrt, die Sperrung wurde aufgrund des Einsatzgeschehens von der Industriestraße Höhe Haus 39 bis 61 erweitert.

    Keine zusätzlichen Kosten entstanden

    Die eingesetzten Kräfte der Stadtverwaltung und der Polizei befanden sich im regulären Dienst. Zusätzliche Kosten sind weder durch Personal noch durch Materialien angefallen.

    Vermüllung und beanspruchte Wiese festgestellt

    Nach den Feierlichkeiten konnten keine Beschädigungen am neu gestalteten Ümminger See festgestellt werden. Die ordnungsbehördlich festgestellte Situation belief sich hauptsächlich auf Vermüllung sowie eine stärker beanspruchte Wiese.

    Bezirksverwaltung äußert sich nicht zu Maßnahmen

    Auf die Frage nach konkreten Maßnahmen zur Bewältigung der bekannten Probleme teilte die Verwaltung mit, dass seitens der Bezirksverwaltungsstelle Ost keine Aussagen zu konkreten Maßnahmen, Bewertungen der Situation oder zukünftigen Planungen getroffen werden können.

  • Fest an den Grummer Teichen findet am 27. und 28. Juni statt

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    25.06.2026Bezirksvertretung Bochum-Mittenoch nicht beraten

    Die Bezirksvertretung Bochum-Mitte wird über das Programm des diesjährigen Festes an den Grummer Teichen informiert. Das zweitägige Event umfasst ein Bühnenprogramm mit musikalischen und kulturellen Beiträgen sowie Angebote für Kinder und Familien.

    Einstimmiger Beschluss im Januar

    Die Bezirksvertretung Bochum-Mitte hatte bereits am 22. Januar 2026 einstimmig die Durchführung des „Festes an den Grummer Teichen“ für den 27. und 28. Juni 2026 beschlossen. Gleichzeitig wurde die Bezirksverwaltungsstelle Mitte mit der organisatorischen Vorbereitung und der Erstellung eines Programmablaufs beauftragt.

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    Zusammenarbeit mit Bochum Marketing

    Die Umsetzung des Beschlusses erfolgte in enger Abstimmung mit der Bezirksbürgermeisterin sowie in Zusammenarbeit mit Bochum Marketing. Ein Veranstaltungsprogramm ist in wesentlichen Teilen bereits abgestimmt.

    Programm mit Bühnenshows und Vereinsbeteiligung

    Das geplante Fest umfasst folgende Programmbausteine:

    • Zweitägiges Bühnenprogramm mit musikalischen und kulturellen Beiträgen
    • Begleitendes Rahmenprogramm unter Beteiligung örtlicher Vereine und Institutionen
    • Spezielle Angebote für Kinder und Familien

    Weitere Abstimmungen laufen

    Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage finden weiterhin Abstimmungsgespräche zu einzelnen Programmpunkten statt. Der Programmablauf wird daher im weiteren zeitlichen Verlauf noch ergänzt. Der vorläufige Programmablauf ist als Anlage zur Vorlage beigefügt.

    Die Bezirksvertretung Bochum-Mitte wird am 25. Juni 2026 über den aktuellen Stand der Planungen informiert.

  • Wattenscheider Geschäfte dürfen am Weinfest-Sonntag öffnen

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    19.05.2026Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheidnoch nicht beraten
    30.06.2026Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeitnoch nicht beraten
    08.07.2026Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschussnoch nicht beraten
    16.07.2026Ratnoch nicht beraten

    Die Stadt plant, Verkaufsstellen im Stadtbezirk Wattenscheid am 6. September 2026 anlässlich des Weinfestes für fünf Stunden zu öffnen. Der Rat soll eine entsprechende Verordnung beschließen.

    Die Verwaltung schlägt vor, im Rahmen des 40. Wattenscheider Weinfestes einen verkaufsoffenen Sonntag zu genehmigen. Das traditionelle Fest findet vom 4. bis 6. September 2026 in der Wattenscheider Innenstadt statt und lockt nach Angaben des Veranstalters rund 10.000 Besucher an.

    Rechtliche Grundlage für Sonntagsöffnung

    Grundlage für die geplante Verkaufsstellenöffnung ist das Ladenöffnungsgesetz NRW. Demnach dürfen Geschäfte im öffentlichen Interesse an maximal acht Sonntagen pro Jahr von 13 bis 18 Uhr öffnen. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen steht oder der Stärkung zentraler Versorgungsbereiche dient.

    Das Weinfest erfüllt nach Einschätzung der Verwaltung beide Kriterien. Es handelt sich um eine etablierte Traditionsveranstaltung, die neben dem Wattenscheider Karneval und der Gertrudis-Kirmes zu den wichtigsten Festen im Stadtbezirk zählt.

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    Räumliche Begrenzung der Öffnung

    Die Ladenöffnung soll sich auf einen definierten Bereich der Wattenscheider Innenstadt beschränken. Dazu gehören:

    • Alter Markt (Veranstaltungszentrum)
    • Fußgängerzone Oststraße
    • Teile der Hochstraße
    • Westenfelder Straße
    • August-Bebel-Platz
    • Teile von Freiheitstraße, Voedestraße und Saarlandstraße

    Der Handelsverband hatte ursprünglich eine Ausweitung auf weitere Straßen beantragt, was die Verwaltung jedoch mangels hinreichenden Bezugs zur Veranstaltung ablehnt.

    Unterstützung für strukturschwaches Zentrum

    Die Verwaltung begründet die Empfehlung auch mit der schwierigen Einzelhandelssituation in Wattenscheid. Das Stadtbezirkszentrum kämpft mit Leerständen, Mindernutzungen und einem Rückgang etablierter Einzelhändler. Im Masterplan Einzelhandel wird die Situation als „strukturell problematisch“ bewertet.

    Die Corona-Pandemie hat die Lage zusätzlich verschärft. Wattenscheid wurde deshalb in das „Sofortprogramm Innenstädte“ der NRW-Landesregierung aufgenommen. Verkaufsoffene Sonntage sollen als unterstützendes Instrument zur Belebung des Zentrums beitragen.

    Stellungnahmen der Sozialpartner

    Die Gewerkschaft ver.di lehnt die geplante Sonntagsöffnung ab und verweist auf die Belastung der Beschäftigten sowie den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) spricht sich gegen verkaufsoffene Sonntage aus und kritisiert die „immer gleichen, alten Rezepte“ im Wettbewerb mit dem Online-Handel.

    Die Handwerkskammer Dortmund sieht hingegen keine Bedenken, und die Industrie- und Handelskammer unterstützt den Antrag. Die Evangelische Kirche äußert sich kritisch und empfiehlt, im Advent auf Sonntagsöffnungen zu verzichten.

    Beratungsverfahren

    Die Vorlage durchläuft mehrere Gremien:

    • Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid (19. Mai 2026) – Anhörung
    • Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit (30. Juni 2026) – Vorberatung
    • Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss (8. Juli 2026) – Vorberatung
    • Rat (16. Juli 2026) – Entscheidung

    Für 2026 sind insgesamt zehn verkaufsoffene Sonntage in verschiedenen Bochumer Stadtteilen beantragt, die in separaten Verfahren behandelt werden.

  • CDU fragt nach Rechtslage bei Protest-Camp an Uni-Brücke

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    28.04.2026Bezirksvertretung Bochum-Südnoch nicht beraten

    Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Bochum-Süd erkundigt sich bei der Verwaltung nach der rechtlichen Einordnung eines Protest-Camps auf der Fußgängerbrücke an der Ruhr-Universität. Die Christdemokraten stellen Fragen zur Genehmigung, Sicherheit und möglichen ordnungsrechtlichen Maßnahmen.

    Anfrage zur Sitzung am 28. April

    Mit einer achtteiligen Anfrage wendet sich die CDU-Fraktion unter Vorsitz von Johannes Kuriewicz an den Bezirksbürgermeister. Die Anfrage soll in der 5. Sitzung der Bezirksvertretung Bochum-Süd am 28. April 2026 behandelt werden.

    Nach Angaben der CDU sei die Zuständigkeit für das Camp auf der Fußgängerbrücke im Bereich der Ruhr-Universität auf Höhe des U-Bahn-Zugangs bei der Stadt und nicht bei der Universitätsverwaltung gegeben.

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    Fragen zu Genehmigungen und Rechtslage

    Die Fraktion möchte wissen, ob für den Aufbau auf der Brücke behördliche Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen vorliegen. Besonders interessiert sie sich für einen möglichen Dauerbetrieb, das Aufstellen von Zelten und die Lagerung von Gegenständen.

    Zudem fragt die CDU nach der rechtlichen Einordnung der Nutzung – ob es sich um eine Versammlung, Sondernutzung, Camp oder sonstige Dauernutzung handelt. Auch will sie erfahren, ob nach Kenntnis der Verwaltung eine Nutzung des Bereichs rund um die Uhr stattfindet.

    Sicherheitsaspekte im Fokus

    Weitere Fragen betreffen Prüfungen zu Brandschutz, Rettungswegen, Verkehrssicherheit und allgemeiner Gefahrenabwehr. Die CDU erkundigt sich auch nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bei dauerhaften Nutzungen.

    Ein wichtiger Punkt ist für die Fraktion, ob die uneingeschränkte Nutzung der Fußgängerbrücke für Passanten, mobilitätseingeschränkte Personen sowie Einsatz- und Rettungskräfte jederzeit gewährleistet ist.

    Mögliche Maßnahmen

    Abschließend fragt die CDU nach bereits geprüften oder ergriffenen ordnungsrechtlichen Maßnahmen. Sie möchte außerdem wissen, welche weiteren Maßnahmen die Verwaltung für möglich hält, falls eine unzulässige Dauernutzung festgestellt wird.

    Als Beispiele nennt die Anfrage:

    • Untersagung dauerhaft errichteter Zelte
    • Täglicher Abbau mobiler Aufbauten
    • Untersagung der Lagerung von Gegenständen
    • Untersagung von Übernachtungen
    • Vorgaben zu Mindestdurchgangsbreiten
    • Verlegung an einen nahegelegenen geeigneteren Standort