Schlagwort: Verschwiegenheitspflicht

  • Verwaltung hat keine Informationen über Verfassungsschutz-Beobachtung von Bezirksvertretern

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    04.12.2025Bezirksvertretung Bochum-MitteDie Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

    Die Stadtverwaltung erhält keine Informationen darüber, ob Mandatsträger der Bezirksvertretung Bochum-Mitte vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Dies geht aus einer Antwort auf eine Anfrage von Arnim Backs hervor, der Bedenken über mögliche extremistische Verdachtsfälle in dem Gremium geäußert hatte.

    Anfrage zu extremistischen Verdachtsfällen

    Arnim Backs hatte in der Sitzung am 13. November 2025 seine Sorge über die Zusammensetzung der aktuellen Bezirksvertretung zum Ausdruck gebracht. Nach der letzten Kommunalwahl sei eine Partei in das Gremium eingezogen, die als Gesamtpartei durch den Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingeordnet und entsprechend beobachtet wird.

    Da alle Mitglieder der Bezirksvertretung grundsätzlich Zugriff auf nicht-öffentliche Informationen haben, stellte Backs konkrete Fragen zur möglichen Überwachung von Mandatsträgern und zum Schutz vertraulicher Informationen.

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    Keine Informationen über Einzelpersonen

    Die Verwaltung antwortete eindeutig: Sie erhält keinerlei Informationen darüber, ob Mandatsträger vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Auch die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen enthalten keine Angaben zu Einzelpersonen.

    Verschwiegenheitspflicht als Schutz

    Zur Sicherung nicht-öffentlicher Informationen verwies die Verwaltung auf die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen unterliegen alle Ratsmitglieder, Mitglieder von Bezirksvertretungen und Ausschüssen dieser Pflicht. Dies gilt insbesondere für Sachverhalte aus nichtöffentlichen Sitzungen.

    Zu Beginn jeder Wahlperiode werden die Mandatsträger umfassend schriftlich über Inhalt und Umfang dieser Verschwiegenheitspflicht informiert. Bei Verletzungen können Strafanträge gestellt und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet werden.

  • Verwaltung hat keine Kenntnis über Verfassungsschutz-Beobachtung von Ratsmitgliedern

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    18.12.2025RatDie Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

    Die Stadtverwaltung erhält keine Informationen darüber, ob Mandatsträger vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Das geht aus der Antwort auf eine Anfrage der Partei Die PARTEI zu extremistischen Verdachtsfällen im Rat hervor.

    Anfrage zu Verfassungsschutz-Beobachtung

    Arnim Backs von Die PARTEI hatte in der Ratssitzung vom 6. November 2025 nachgefragt, ob der Verwaltung bekannt sei, ob Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Hintergrund der Anfrage war, dass bei der letzten Kommunalwahl eine als „gesichert rechtsextrem“ eingestufte Partei viele Stimmen und Ratsmandate erhalten hatte.

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    Keine Informationen für Stadtverwaltung

    Die Verwaltung stellte klar, dass sie keine Informationen über eine mögliche Beobachtung von Mandatsträgern durch den Verfassungsschutz erhält. Auch die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen enthalten keine Angaben zu Einzelpersonen.

    Verschwiegenheitspflicht als Schutz

    Zur Sicherung nicht-öffentlicher Informationen verwies die Verwaltung auf die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen und Ausschüsse unterliegen gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 der Gemeindeordnung NRW der Verschwiegenheitspflicht. Diese gilt insbesondere für Inhalte aus nicht-öffentlichen Sitzungen.

    Strafrechtliche Konsequenzen möglich

    Bei Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht können Strafanträge gestellt und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet werden. Die Mandatsträger werden zu Beginn jeder Wahlperiode umfassend schriftlich über Inhalte und Umfang ihrer Verschwiegenheitspflicht informiert.