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Verwaltung lehnt Erhaltungssatzung für Siedlung „Am Röderschacht“ ab

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Beratungsfolge

DatumGremiumErgebnis
03.03.2026Ausschuss für Planung und GrundstückeMehrheitlich nach Beschlussvorschlag
Enthaltungen: 0
Dagegen: 3 (AfD, UWG:FB)
Dafür:12 (SPD, CDU, Die Grünen, Die Linke)

Die Stadtverwaltung empfiehlt dem Planungsausschuss, eine Bürgeranregung zur Prüfung einer Erhaltungssatzung für die denkmalgeschützte Siedlung „Am Röderschacht“ abzulehnen. Grund: Das Instrument sei für die konkrete Situation nicht wirksam genug.

Mehrere Eingaben zu Erhaltungssatzung

Im November 2025 hatten Bürger eine Anregung zur Vorbereitung einer sozialen Erhaltungssatzung nach § 172 Baugesetzbuch eingereicht. Ziel war es, Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen zu verhindern und Luxusmodernisierungen mit drastischen Mieterhöhungen zu unterbinden.

Zwischen Februar 2026 erhielten die Behörden weitere Eingaben – eine Konkretisierung der ursprünglichen Anregung sowie mehrere Beitrittserklärungen und eine Hilfsanregung.

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Umwandlungsverbot rechtlich nicht möglich

Die Verwaltung stellt in ihrer Stellungnahme klar, dass die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nicht verhindert werden kann. Grund: Die in NRW bis März 2020 geltende Umwandlungsverordnung wurde von der damaligen CDU/FDP-Landesregierung nicht verlängert. Ohne diese ergänzende Rechtsverordnung des Landes fehlt die rechtliche Grundlage für entsprechende Genehmigungsvorbehalte.

Modernisierungen nur begrenzt regulierbar

Auch bei der Regulierung von Modernisierungsmaßnahmen sieht die Verwaltung erhebliche Grenzen. Eine soziale Erhaltungssatzung müsse Modernisierungen genehmigen, die einem „zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung“ entsprechen oder energetischen Mindestanforderungen dienen.

Zudem könne die Satzung Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht verhindern – „auch nicht, wenn sie in der Verhältnisrelation zwischen bestehender Ausgangsmiete und ortsüblicher Miete zu Verdrängung führen würden“, so die Verwaltung.

Denkmalschutz bereits wirksam

Als zusätzliches Argument führt die Verwaltung an, dass die Siedlung bereits unter Denkmalschutz steht. Alle baulichen Maßnahmen seien nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW bereits genehmigungspflichtig und müssten mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt werden.

Der Eigentümer arbeite derzeit mit der Behörde an einem Gestaltungshandbuch für die Siedlung und stimme eine Musterwohnung als Referenz für weitere Modernisierungen ab.

Entscheidung am 3. März

Der Ausschuss für Planung und Grundstücke soll am 3. März 2026 über die Verwaltungsempfehlung entscheiden. Die Verwaltung begründet ihre ablehnende Haltung damit, dass „die Wirksamkeit des Instruments der sozialen Erhaltungssatzung für die vorliegende Ausgangssituation und die angestrebten Ziele der Petenten nicht erkennbar“ sei.

Unterlagen

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