Beratungsfolge
| Datum | Gremium | Ergebnis |
|---|---|---|
| 21.04.2026 | Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid | noch nicht beraten |
Das Bauordnungsamt hat nach Feststellung der Baurechtswidrigkeit eine fünfjährige Duldung für den Gnadenhof Wattenscheid e.V. ausgesprochen. Trotz der Anerkennung des sozialen Wertes der Einrichtung stößt die Stadt bei der Suche nach alternativen Standorten und Fördermöglichkeiten an rechtliche Grenzen.
Duldung verschafft Zeit für Standortsuche
Nach der Feststellung der Baurechtswidrigkeit der errichteten Gebäude hat die Stadt in Absprache mit der Betreiberin des Gnadenhofes eine fünfjährige Duldung ausgesprochen. Diese Regelung soll der Betreiberin Zeit für die Suche nach einem neuen Grundstück verschaffen.
Der Betrieb des Gnadenhofes stellt nach Einschätzung der Verwaltung eine Nutzung dar, die nur im Außenbereich möglich ist, jedoch nicht als privilegierte Nutzung im Sinne des Baugesetzbuches gilt. Ideal wäre die Ansiedlung auf dem Gelände eines landwirtschaftlichen Betriebes mit bereits bestehenden Tierunterkünften.
Keine geeigneten städtischen Flächen verfügbar
Die Stadt verfügt über keine Hofanlagen, die dem Gnadenhof zur Verfügung gestellt werden könnten. Das einzige konkret geprüfte Objekt in der Rauhendahlstraße 60 erfüllt zwar die Anforderungen bezüglich der Lage im Außenbereich, jedoch sind dort die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen zur Tierunterbringung nicht genehmigungsfähig.
Mit dem Thema befasst waren neben der Bezirksvertretung Wattenscheid auch der Ausschuss für Planung und Grundstücke.
Sozialer Wert anerkannt, aber strukturelle Grenzen
Die Stadt erkennt den Wert des Gnadenhofes als niedrigschwellig zugänglichen Ort an, wo Kinder und Erwachsene Tieren begegnen und Verantwortung übernehmen können. Gleichzeitig weist die Verwaltung auf Grenzen der derzeitigen Wirkung hin: Es ist kein pädagogisches Fachpersonal beschäftigt, und der Verein ist kein Träger der freien Jugendhilfe, was die Einbindung in kommunale Strukturen erschwert.
Fördermöglichkeiten durch rechtliche Hürden begrenzt
Der Gnadenhof erfüllt weder die Kriterien für städtische Förderung im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit noch der Kulturförderung. Für eine Mitgliedschaft im Kinder- und Jugendring wäre eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII erforderlich, die nicht vorliegt.
Auch Landesförderprogramme für Tierheime kommen nicht in Betracht, da der Gnadenhof ausdrücklich allen aufgenommenen Tieren ein „Zuhause auf Lebenszeit“ bietet und damit nicht die Kriterien einer tierheimähnlichen Einrichtung erfüllt. Einschlägige Bundes- oder EU-Förderungen sind der Verwaltung nicht bekannt.
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