Beratungsfolge
| Datum | Gremium | Ergebnis |
|---|---|---|
| 05.02.2026 | Rat | Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. |
Nach dem Verkauf der historischen Bergarbeiter-Siedlung durch Vonovia an einen Investor plant dieser die Aufteilung in Wohneigentum. Die Stadtverwaltung erklärt in ihrer Antwort auf eine Anfrage der Linken, dass sie die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen derzeit nicht verhindern kann.
Die Siedlung Am Röderschacht im Ortsteil Linden gilt als herausragendes Beispiel frühen Bergarbeiterwohnungsbaus im Ruhrgebiet. Wie die WAZ im Juni 2025 berichtete, hat Vonovia das denkmalgeschützte Ensemble an eine eigens gegründete GmbH veräußert. Der neue Eigentümer kündigte an, die Wohnungen in Eigentum umzuwandeln.
Bergbaurisiken belasten künftige Eigentümer
Die Siedlung steht auf historisch belastetem Grund: Bereits 2013 musste die Straße Am Röderschacht wegen unterirdischer Hohlräume und Verbruchzonen in etwa acht Metern Tiefe für den Fahrzeugverkehr gesperrt werden. Historische Karten weisen in dem Bereich zwei Mundlöcher und mehrere Stollen aus. An den Häusern sind laut Anfrage der Linken aktuell Risse durch Setzungen und Schäden an Abwasserleitungen feststellbar.
Die Verwaltung stellt klar: Das finanzielle Risiko durch mögliche Bergbauschäden liegt bei den Eigentümern. Auflagen beim Erwerb könne die Stadt nicht erteilen – die Ausgestaltung der Kaufverträge sei Sache der Vertragsparteien. Auch für die bergbauliche Sicherung privater Flächen sei die Kommune nicht zuständig.
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Jetzt abonnierenDenkmalschutz gilt unabhängig von Eigentumsverhältnissen
Zum Erhalt des Denkmals verweist das Amt für Stadtplanung und Wohnen auf das Denkmalschutzgesetz NRW: Eigentümer müssen ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht erhalten. Die Untere Denkmalbehörde könne entsprechende Maßnahmen anordnen. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Diese Regelungen gelten auch bei zersplitterten Eigentumsverhältnissen.
Fehlende Landesverordnung verhindert Milieuschutzsatzung
Auf die Frage, warum eine Milieuschutzsatzung die Umwandlung nicht verhindern könne, erläutert die Verwaltung: Die erforderliche Umwandlungsverordnung NRW ist bereits im März 2020 außer Kraft getreten. Die Landesregierung habe den entsprechenden Genehmigungstatbestand auch nicht in die Verordnung für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt übernommen. Ohne diese rechtliche Grundlage könne die Stadt § 172 Baugesetzbuch in diesem Punkt nicht anwenden.
Auch die städtische Wohnraumschutzsatzung, die gegen Leerstand und Abriss vorgeht, biete keine Handhabe gegen Eigentumsumwandlungen.
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