Beratungsfolge
| Datum | Gremium | Ergebnis |
|---|---|---|
| 10.02.2026 | Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde | noch nicht beraten |
Der Naturschutzbeirat bei der unteren Naturschutzbehörde soll am 10. Februar 2026 eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte wählen. Die Wahl ist nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW vorgeschrieben.
Rechtliche Grundlage für die Wahl
Gemäß § 70 Abs. 7 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) muss der Beirat aus seiner Mitte sowohl den Vorsitzenden als auch dessen Stellvertretung wählen. Die Geschäftsordnung für den Beirat sieht vor, dass diese Wahl für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode erfolgt.
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Jetzt abonnierenAufgaben der Stellvertretung
Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Dazu gehören die Verbindung zur unteren Naturschutzbehörde und zu anderen Behörden sowie die Vertretung des Beirats gegenüber der Öffentlichkeit.
Wahlverfahren
Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung oder auf Antrag eines Mitgliedes als geheime Abstimmung. Gewählt ist die Person, die die Stimmenmehrheit der gesetzlichen Anzahl der Beiratsmitglieder erhalten hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist in einem zweiten Wahlgang die Person gewählt, die die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom ältesten anwesenden Mitglied gezogen wird.
Die Vorlage weist keine finanziellen oder klimarelevanten Auswirkungen aus.
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