Schlagwort: Entlastung

  • Rechnungsprüfungsausschuss berät über Jahresabschluss 2024

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    05.12.2025RechnungsprüfungsausschussEinstimmig nach Beschlussvorschlag

    Der Rechnungsprüfungsausschuss wird am 5. Dezember über den Jahresabschluss der Stadt für das Jahr 2024 entscheiden. Das Rechnungsprüfungsamt hat einen Bestätigungsvermerk erteilt und empfiehlt die Feststellung des Abschlusses.

    Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt abgeschlossen

    Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung des städtischen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen. Der Prüfungsbericht wurde am 30. Oktober 2025 vorgelegt und enthält einen Bestätigungsvermerk der örtlichen Rechnungsprüfung. Die Prüfung erfolgte nach den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW und umfasste neben dem Jahresabschluss auch die Buchführung und den Lagebericht.

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    Empfehlung zur Feststellung und Entlastung

    Der Rechnungsprüfungsausschuss soll dem Rat die Feststellung des Jahresabschlusses in der vom Oberbürgermeister am 30. Oktober bestätigten Fassung empfehlen. Zusätzlich wird eine Empfehlung zur Entlastung des Oberbürgermeisters ausgesprochen. Der Jahresabschluss besteht aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilrechnungen, Bilanz und Anhang sowie einem Lagebericht.

    Weiteres Verfahren

    Nach der Beratung im Rechnungsprüfungsausschuss wird die Stellungnahme zusammen mit dem Prüfungsbericht und dem Bestätigungsvermerk an den Rat weitergeleitet. Dieser entscheidet dann über die endgültige Feststellung des Jahresabschlusses. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2024 war bereits am 10. Juli 2025 dem Rat vorgelegt worden.

  • Rat entscheidet über Entlastung des Oberbürgermeisters für Jahresabschluss 2024

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    11.12.2025Haupt-, Wirtschafts- und FinanzausschussDie Vorlage wird ohne Votum weitergeleitet.

    Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss der Stadt für 2024 geprüft und dem Bestätigungsvermerk zugestimmt. Nun soll der Rat über die Entlastung des Oberbürgermeisters entscheiden.

    Prüfung erfolgreich abgeschlossen

    Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2025 den Bericht über die Prüfung des städtischen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024 beraten und zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Gremium schloss sich dem vom Rechnungsprüfungsamt formulierten Bestätigungsvermerk an und fertigte eine entsprechende Stellungnahme über das Prüfungsergebnis.

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    Beratungsfolge und Entscheidung

    Die Vorlage durchläuft zunächst den Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss am 11. Dezember 2025 zur Vorberatung. Die finale Entscheidung über die Entlastung des Oberbürgermeisters trifft der Rat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2025.

    Rechtliche Grundlage

    Gemäß § 96 Absatz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen müssen die Ratsmitglieder ergänzend zum Feststellungsbeschluss über den Jahresabschluss auch über die Entlastung des Oberbürgermeisters entscheiden. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dem Oberbürgermeister zu der vom Rat festgestellten Fassung des Jahresabschlusses 2024 Entlastung zu erteilen.

    Die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses, der Bericht sowie der Bestätigungsvermerk wurden dem Rat mit der Empfehlung zur Feststellung des Jahresabschlusses weitergeleitet.

  • Entlastung für Sondervermögen Grundstücksentwicklung steht an

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    27.01.2026Ausschuss für Beteiligungen und ControllingDie Verwaltung zieht die Vorlage zurück.

    Der Ausschuss für Beteiligungen und Controlling soll die Betriebsleitung des Sondervermögens Grundstücksentwicklung für das Wirtschaftsjahr 2024 entlasten. Der Jahresabschluss weist einen Fehlbetrag von rund 319.000 Euro aus.

    Jahresabschluss mit Fehlbetrag

    Das Sondervermögen Grundstücksentwicklung hat seinen Jahresabschluss für 2024 vorgelegt. Die Bilanzsumme beläuft sich auf 29.170.674,50 Euro, während ein Jahresfehlbetrag von 319.306,99 Euro zu Buche steht. Die örtliche Rechnungsprüfung hat den Abschluss geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

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    Verrechnung mit Rücklage geplant

    Der Ausschuss für Beteiligungen und Controlling schlägt vor, den Jahresfehlbetrag mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen. Die Prüfungsergebnisse wurden bereits am 5. Dezember 2025 dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnisnahme vorgelegt.

    Entscheidung unter Vorbehalt

    Die Entlastung der Betriebsleitung erfolgt vorbehaltlich der Entscheidung des Rates über die Feststellung des Jahresabschlusses. Diese Regelung entspricht den Vorgaben der Eigenbetriebsverordnung für Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW).

    Das Sondervermögen ist als eigenbetriebsähnliche Einrichtung organisiert und wendet bei Wirtschaftsführung und Rechnungswesen die Vorschriften des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) an.

    Der Ausschuss für Beteiligungen und Controlling entscheidet am 27. Januar 2026 über die Vorlage.

  • Ausschuss entlastet Betriebsleitung des Sondervermögens Grundstücksentwicklung

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    27.01.2026Ausschuss für Beteiligungen und ControllingDie Verwaltung zieht die Vorlage zurück.

    Der Ausschuss für Beteiligungen und Controlling wird voraussichtlich am 27. Januar die Betriebsleitung des Sondervermögens Grundstücksentwicklung für das Wirtschaftsjahr 2023 entlasten. Der Jahresabschluss weist einen Fehlbetrag von 177.532,60 Euro aus.

    Jahresabschluss 2023 mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk

    Das Sondervermögen Grundstücksentwicklung hat seinen Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2023 vorgelegt. Die örtliche Rechnungsprüfung hat diesen geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Die Prüfungsergebnisse wurden bereits am 29. August 2025 dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnisnahme vorgelegt.

    Der geprüfte Jahresabschluss schließt mit einer Bilanzsumme von 29.584.486,82 Euro ab. Dem steht ein Jahresfehlbetrag von 177.532,60 Euro gegenüber, den der Ausschuss für Beteiligungen und Controlling mit der allgemeinen Rücklage verrechnen will.

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    Eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach NKF-Vorschriften

    Bei dem Sondervermögen handelt es sich um eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung, die ihren Jahresabschluss unter Beachtung der Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) aufgestellt hat. Dabei wurden die Vorschriften des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) für Wirtschaftsführung und Rechnungswesen angewendet.

    Entlastung vorbehaltlich der Ratsentscheidung

    Die Entlastung der Betriebsleitung erfolgt vorbehaltlich der Entscheidung des Rates über die Feststellung des Jahresabschlusses. Dies entspricht den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Rat wird über den geprüften Jahresabschluss in einer separaten Vorlage beschließen.

  • Entlastung für Sondervermögen Grundstücksentwicklung steht bevor

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    17.02.2026Ausschuss für Beteiligungen und ControllingMehrheitlich nach Beschlussvorschlag
    Enthaltungen: 0
    Dagegen: 1 (AfD)
    Dafür: 13 (SPD, CDU, Die Grünen, Die Linke, UWG:FB)

    Der Ausschuss für Beteiligungen und Controlling soll die Betriebsleitung des Sondervermögens Grundstücksentwicklung Bochum für das Wirtschaftsjahr 2023 entlasten. Der Jahresabschluss weist einen Fehlbetrag von 177.532,60 Euro aus.

    Jahresabschluss 2023 geprüft und bestätigt

    Das Sondervermögen Grundstücksentwicklung Bochum hat seinen Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2023 vorgelegt. Die örtliche Rechnungsprüfung hat die Unterlagen geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Die Prüfungsergebnisse wurden bereits am 29. August 2025 dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnisnahme vorgelegt.

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    Bilanzsumme von fast 30 Millionen Euro

    Der geprüfte Jahresabschluss schließt mit einer Bilanzsumme von 29.584.486,82 Euro ab. Dem steht ein Jahresfehlbetrag von 177.532,60 Euro gegenüber, der mit der allgemeinen Rücklage verrechnet werden soll.

    Entscheidung im Februar geplant

    Am 17. Februar 2026 soll der Ausschuss für Beteiligungen und Controlling über die Entlastung der Betriebsleitung entscheiden. Die Entlastung erfolgt vorbehaltlich der Entscheidung des Rates über die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß der Eigenbetriebsverordnung für Nordrhein-Westfalen.

    Rechtliche Grundlagen beachtet

    Bei dem Sondervermögen handelt es sich um eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung, die den Jahresabschluss unter Beachtung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung NRW aufgestellt hat. Dabei wurden die Vorschriften des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) bei Wirtschaftsführung und Rechnungswesen angewendet.

  • Ausschuss soll Betriebsleitung des Sondervermögens Grundstücksentwicklung entlasten

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    17.02.2026Ausschuss für Beteiligungen und ControllingMehrheitlich nach Beschlussvorschlag
    Enthaltungen: 0
    Dagegen: 1 (AfD)
    Dafür: 13 (SPD, CDU, Die Grünen, Die Linke, UWG:FB)

    Der Ausschuss für Beteiligungen und Controlling wird am 17. Februar über die Entlastung der Betriebsleitung des Sondervermögens Grundstücksentwicklung für das Wirtschaftsjahr 2024 entscheiden. Der Jahresabschluss schließt mit einem Fehlbetrag von rund 319.000 Euro ab.

    Jahresabschluss mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk

    Das Sondervermögen Grundstücksentwicklung hat den Jahresabschluss für 2024 vorgelegt. Die örtliche Rechnungsprüfung hat die Unterlagen geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Die Prüfungsergebnisse wurden bereits am 5. Dezember 2025 dem Rechnungsprüfungsausschuss vorgestellt.

    Der Jahresabschluss weist eine Bilanzsumme von 29.170.674,50 Euro auf. Dem steht ein Jahresfehlbetrag von 319.306,99 Euro gegenüber, der mit der allgemeinen Rücklage verrechnet wird.

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    Entlastung vorbehaltlich der Ratsentscheidung

    Die Verwaltung schlägt vor, dass der Ausschuss für Beteiligungen und Controlling die Betriebsleitung entlastet. Diese Entlastung erfolgt jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Rat den Jahresabschluss in eigener Zuständigkeit feststellt, wie es § 5 Abs. 5 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung NRW vorsieht.

    Anwendung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements

    Bei der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung wurde von der Möglichkeit des § 27 EigVO NRW Gebrauch gemacht und bei der Wirtschaftsführung sowie dem Rechnungswesen die Vorschriften des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) angewendet.

    Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Anhang sowie einem beigefügten Lagebericht. Dem Rat wird der geprüfte Jahresabschluss in einer separaten Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.