Schlagwort: Feuerwerksverbot

  • Verwaltung lehnt Feuerwerksverbot in der Nähe brandempfindlicher Gebäude ab

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    15.01.2026Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und NachhaltigkeitMehrheitlich nach Beschlussvorschlag
    Enthaltungen – 0
    Dagegen – 2 (Linke)
    Dafür – 13 (SPD/Grüne/CDU/AfD/UWG:Freie Bürger )

    Die Stadtverwaltung empfiehlt dem Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit, einen Antrag der Deutschen Umwelthilfe und mehrerer Bürger auf ein kommunales Feuerwerksverbot abzulehnen. Das bestehende Verbot soll weiterhin nur für das Bermuda3Eck gelten.

    Eine Gruppe von Bürgern hat gemeinsam mit der Deutschen Umwelthilfe e.V. eine Anregung nach § 24 der Gemeindeordnung NRW eingereicht. Sie fordern ein Feuerwerksverbot in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude und berufen sich dabei auf § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung.

    Antragsteller sehen kommunale Verpflichtung

    Die Antragsteller argumentieren mit einem Kurzgutachten der Rechtsanwaltskanzlei Geulen & Klinger, wonach Kommunen verpflichtet seien, besonders brandempfindliche Bereiche zu identifizieren und durch entsprechende Feuerwerksverbotszonen zu schützen. Als besonders brandempfindlich gelten demnach Häuser mit Reetdach oder hohem Holzanteil, Tankstellen sowie Gebäude mit leicht entzündlichen Materialien wie Bauern- und Reiterhöfe.

    Die Petenten fordern einen Sicherheitsradius von mindestens 200 Metern um solche Gebäude und warnen vor haftungs- und strafrechtlichen Konsequenzen für Amtsträger, falls durch unterlassene Maßnahmen Schäden entstehen.

    Ratskompass-Newsletter

    Neue Ratsentscheidungen direkt ins Postfach. Kostenlos, werbefrei, jederzeit abbestellbar.

    Jetzt abonnieren

    Verwaltung sieht Verbot als nicht praktikabel

    Die Verwaltung unter Federführung des Ordnungs- und Veterinäramts lehnt die Forderung ab. In ihrer Stellungnahme argumentiert sie, dass die geforderten Verbotszonen aufgrund ihrer Vielzahl und Kleinteiligkeit weder praktikabel durchsetzbar seien noch für Bürger nachvollziehbar. Es entstände ein Vollzugsdefizit.

    Zudem stelle ein solches Verbot lediglich eine räumliche Erweiterung bestehender Regelungen dar, da das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden bereits nach § 23 Abs. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung untersagt sei.

    Fokus bleibt auf Bermuda3Eck

    Die Verwaltung empfiehlt, das Feuerwerksverbot an Silvester weiterhin ausschließlich auf den räumlich eng umgrenzten Bereich des Bermuda3Ecks zu konzentrieren. Dort bestehe aufgrund des hohen Besucheraufkommens, der Bebauungsstruktur und der besonderen räumlichen Enge eine andere Gefahrenlage. Zudem habe es in der Vergangenheit durch massive und teilweise gefährliche Verwendung von Pyrotechnik zu einer vergleichsweise hohen Anzahl an Einsätzen der Rettungskräfte geführt.

    Der Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit wird die Vorlage am 15. Januar 2026 zur Kenntnis nehmen.

  • Verwaltung lehnt Feuerwerksverbot um denkmalgeschütztes Fachwerkhaus ab

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    04.03.2026Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und NachhaltigkeitMehrheitlich nach Beschlussvorschlag
    Enthaltungen – 0
    Dagegen – 2 (Linke)
    Dafür – 13 (SPD/ Grüne/ CDU/ AfD/ UWG:FB)

    Die Stadtverwaltung empfiehlt dem Sicherheitsausschuss, eine Anregung zum Erlass eines Feuerwerksverbots um ein historisches Fachwerkhaus in Wattenscheid nicht zu behandeln. Als Grund wird angeführt, dass bereits eine nahezu identische Anregung entschieden wurde.

    Antrag auf 200-Meter-Schutzzone abgelehnt

    Eigentümer eines denkmalgeschützten Fachwerkhauses aus dem Jahr 1821 in der Ridderstraße in Wattenscheid hatten Ende Januar einen Antrag auf Erlass eines Feuerwerksverbots gestellt. Sie forderten eine Schutzzone von mindestens 200 Metern um ihr Gebäude, das 2023 von der Feuerwehr als besonders brandempfindlich eingestuft wurde.

    Die Petenten begründeten ihren Antrag mit der besonderen Gefährdung ihres historischen Gebäudes durch Silvesterfeuerwerk. Besonders problematisch sehen sie die Entstehung eines neuen Wohnquartiers mit über 300 Wohneinheiten direkt gegenüber, da sie nicht alle künftigen Bewohner individuell über die Schutzbedürftigkeit informieren könnten.

    Ratskompass-Newsletter

    Neue Ratsentscheidungen direkt ins Postfach. Kostenlos, werbefrei, jederzeit abbestellbar.

    Jetzt abonnieren

    Verwaltung verweist auf bereits behandelte Anregung

    Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit, die Anregung nicht zu behandeln. Grund ist § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung, wonach von einer Befassung abzusehen ist, wenn eine Anregung gegenüber bereits beschiedenen Fällen keinen neuen Sachvortrag enthält.

    Bereits am 15. Januar hatte der Ausschuss unter der Vorlagennummer 20252641 nahezu identische Anregungen behandelt. Beide Anträge fordern dieselben Maßnahmen: einen 200-Meter-Schutzradius um brandempfindliche Gebäude, ein Feuerwerksverbot per Allgemeinverfügung und dessen Durchsetzung in der Silvesternacht.

    Rechtsgutachten ohne neue Argumente

    Den Anregungen war ein Kurzgutachten der Rechtsanwaltskanzlei Geulen & Klinger im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe beigefügt – dasselbe Gutachten, das bereits bei den im Januar behandelten Anträgen vorlag.

    Die Verwaltung sieht in der aktuellen Anregung daher keinen neuen Sachvortrag. Auch die von den Petenten zusätzlich geforderte Unterrichtung der Anwohner über die Brandempfindlichkeit setze das Vorliegen einer entsprechenden Allgemeinverfügung voraus.

    Die Entscheidung über die Empfehlung der Verwaltung fällt der Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit in seiner Sitzung am 4. März.

  • Stadt lehnt weitere Anregungen zu Feuerwerksverbot ab

    Beratungsfolge

    DatumGremiumErgebnis
    04.03.2026Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und NachhaltigkeitEinstimmig nach Beschlussvorschlag

    Die Stadtverwaltung empfiehlt dem Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit, von einer erneuten Befassung mit Anregungen zum Feuerwerksverbot abzusehen. Die eingereichten Vorschläge enthalten nach Ansicht der Verwaltung keine neuen Inhalte gegenüber bereits behandelten Eingaben.

    Identische Anregungen nach Ausschusssitzung eingegangen

    Nach der Sitzung des Ausschusses für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 15. Januar 2026 haben zahlreiche Personen gemeinsam mit der Deutschen Umwelthilfe e.V. erneut Anregungen zur Umsetzung eines Feuerwerksverbots eingereicht. Die Eingaben erfolgen nach § 24 der Gemeindeordnung NRW und beziehen sich auf § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung.

    Ratskompass-Newsletter

    Neue Ratsentscheidungen direkt ins Postfach. Kostenlos, werbefrei, jederzeit abbestellbar.

    Jetzt abonnieren

    Forderung nach Schutz brandempfindlicher Gebäude

    In den Eingaben fordern die Antragsteller den Erlass einer Allgemeinverfügung oder Verordnung zum Schutz besonders brandempfindlicher Gebäude. Als solche werden unter anderem genannt:

    • Häuser mit Reetdach oder hohem Holzanteil
    • Tankstellen und Gebäude mit leicht entzündlichen Materialien
    • Bauern- und Reiterhöfe mit Scheunen
    • Wertstoff- und Recyclinghöfe
    • Gebäude in dicht bebauten Bereichen
    Die Antragsteller berufen sich auf ein Kurzgutachten der Kanzlei Geulen & Klinger vom 16. Oktober 2025, wonach Kommunen verpflichtet seien, einen Sicherheitsradius von mindestens 200 Metern um solche Gebäude einzuhalten.

    Verwaltung verweist auf bereits behandelte Eingaben

    Die Stadtverwaltung begründet ihre ablehnende Empfehlung damit, dass die neuen Eingaben den identischen Wortlaut wie bereits unter der Vorlagennummer 20252641 behandelte Anregungen enthalten. Nach § 9 Abs. 4 b) der Hauptsatzung der Stadt ist von einer Befassung abzusehen, wenn Anregungen gegenüber bereits beschiedenen Eingaben keinen neuen Sachvortrag enthalten.

    Entscheidung im Ausschuss am 4. März

    Der Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit wird am 4. März 2026 über die Empfehlung der Verwaltung entscheiden. Die Namen der Antragsteller sollen im nichtöffentlichen Teil der Sitzung mitgeteilt werden.