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Rat soll Vertreter für Zweckverbände bestellen

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Beratungsfolge

DatumGremiumErgebnis
11.12.2025Haupt-, Wirtschafts- und FinanzausschussDie Vorlage wird ohne Votum weitergeleitet.

Der Rat der Stadt Bochum soll am 18. Dezember Vertreterinnen und Vertreter für drei wichtige Zweckverbände benennen. Dabei geht es um den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR), den Planungsverband Freizeitzentrum Kemnade sowie den EKOCity Abfallwirtschaftsverband.

Die Verwaltung schlägt vor, dass Oberbürgermeister Jörg Lukat die Vertretung der Stadt im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr übernimmt. Als Stellvertreter ist Dr. Markus Bradtke vorgesehen. Für die beiden anderen Verbände soll ebenfalls Dr. Markus Bradtke als erster Vertreter fungieren – beim Planungsverband Freizeitzentrum Kemnade mit Dr. Eva Maria Hubbert als Stellvertreterin, beim EKOCity Abfallwirtschaftsverband mit Phillip Heidt.

Verschiedene Vertreterzahlen je nach Einwohnerzahl

Die Anzahl der zu entsendenden Vertreter richtet sich nach der Einwohnerzahl der Stadt. Bochum hat das Recht, vier Mitglieder in die Verbandsversammlung des VRR zu entsenden, sechs Mitglieder zum Planungsverband Freizeitzentrum Kemnade und ebenfalls sechs Mitglieder zum EKOCity Abfallwirtschaftsverband. Zusätzlich sollen drei weitere Vertreter in den Verbandsrat des EKOCity-Verbandes bestellt werden.

Die weiteren Plätze in den Gremien sind in der Vorlage noch nicht besetzt. Hier werden die Ratsmitglieder in der Sitzung entsprechende Kandidaten benennen müssen.

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Geschlechterquote nicht erfüllt

Die Verwaltung weist darauf hin, dass zur Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanteils von 40 Prozent Frauen in den Gremien weitere weibliche Vertreter benannt werden müssten. Beim VRR wäre eine Frau erforderlich, bei den beiden anderen Verbänden jeweils zwei Frauen.

Beratungsfolge und rechtliche Grundlagen

Der Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss wird die Vorlage am 11. Dezember vorberaten, bevor der Rat am 18. Dezember final entscheidet. Die rechtliche Grundlage bildet § 113 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

Die Amtszeit der Vertreter gilt für die Dauer der Wahlperiode des Rates. Der Rat kann die Vertreter jederzeit durch Beschluss wieder abberufen.

Unterlagen

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