Beratungsfolge
| Datum | Gremium | Ergebnis |
|---|---|---|
| 07.05.2026 | Rat | noch nicht beraten |
Die Stadtverwaltung hat nach rechtlicher Prüfung festgestellt, dass Sitzungsgelder für Gruppensitzungen nicht gewährt werden können. Die Entschädigungsregelungen seien abschließend und könnten nicht durch die Hauptsatzung erweitert werden.
Prüfauftrag der BSW-Gruppe
Der Rat hatte die Verwaltung am 19. März 2026 beauftragt, die rechtlichen Grundlagen für Sitzungsgelder von Gruppen des Rates „gerichtssicher“ zu prüfen. Hintergrund war ein Geschäftsordnungsantrag der Gruppe BSW im Zusammenhang mit der Neufassung der Hauptsatzung.
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Die Verwaltung kommt in ihrer Antwort zu einem eindeutigen Ergebnis: Die Entschädigungsregelungen in § 45 GO NRW und der Entschädigungsverordnung (EntschVO) seien abschließend und könnten nicht durch die Hauptsatzung erweitert werden. Dies entspreche der Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Kommentierung.
Ratsmitgliedern dürften über die vorgesehene Aufwandsentschädigung hinaus keine weiteren Zuwendungen zur Abgeltung mandatsbedingten Aufwands gewährt werden, so das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Urteil von 2004.
Unterschied zwischen Fraktionen und Gruppen
Ein entscheidender Punkt ist laut Verwaltung, dass die entsprechenden Vorschriften die Gewährung von Sitzungsgeld nur für bestimmte Gremien regeln. Gruppensitzungen seien – im Gegensatz zu Fraktionssitzungen – dort nicht aufgeführt.
Auch § 45 Abs. 2 GO NRW, der zusätzliche Leistungen ermöglicht, greife nicht, da diese Vorschrift nur Leistungen zulasse, die nicht bereits in einer Rechtsverordnung geregelt seien. Bezüglich Sitzungsgeldern bestünden jedoch bereits entsprechende Regelungen.
Breiter Konsens gegen Gruppensitzungsgelder
Die Verwaltung betont, dass ihre Auffassung der herrschenden Meinung und Rechtsprechung entspreche und von den kommunalen Spitzenverbänden in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium geteilt werde. Auch die für Bochum zuständige Bezirksregierung Arnsberg vertrete diese Position.
Die rechtliche Einschätzung von Professor Oebbecke, dass Sitzungsgelder für Gruppensitzungen zulässig seien, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der entsprechenden Vorschriften, so die Verwaltung.
Zulässige zusätzliche Leistungen
Als Beispiele für zulässige zusätzliche Leistungen nach § 45 Abs. 2 GO NRW nennt die Verwaltung:
- Fahr- und Parkkosten (z.B. ÖPNV-Tickets)
- Geldbetrag für Anschaffung oder Nutzung von IT-Geräten für den digitalen Sitzungsdienst
- Fortbildungskosten
Die Antwort wird dem Rat am 7. Mai 2026 zur Kenntnisnahme vorgelegt.
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