Beratungsfolge
| Datum | Gremium | Ergebnis |
|---|---|---|
| 27.01.2026 | Ausschuss für Beteiligungen und Controlling | Einstimmig nach Beschlussvorschlag |
| 28.01.2026 | Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss | Einstimmig nach Beschlussvorschlag |
| 05.02.2026 | Rat | Einstimmig nach Beschlussvorschlag |
Die Stadt will den Gesellschaftsvertrag der Projekt Wohlfahrtstraße GmbH an den Standard kommunaler Unternehmen angleichen. Die Gesellschaft gehört vollständig zum Sondervermögen Grundstücksentwicklung und soll zur Gewerbeflächenentwicklung genutzt werden.
Anpassung an kommunale Standards
Der Rat der Stadt soll der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Projekt Wohlfahrtstraße GmbH zustimmen. Die Anteile der Gesellschaft gehören zu 100 Prozent dem Sondervermögen Grundstücksentwicklung. Der bisherige Gesellschaftsvertrag stammt noch vom ursprünglichen Veräußerer und berücksichtigt kommunale Besonderheiten nicht in der für städtische Beteiligungen üblichen Weise.
Ratskompass-Newsletter
Neue Ratsentscheidungen direkt ins Postfach. Kostenlos, werbefrei, jederzeit abbestellbar.
Jetzt abonnierenBeratungsverfahren bis Februar
Die Beschlussvorlage durchläuft zunächst den Ausschuss für Beteiligungen und Controlling am 27. Januar 2026, dann den Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss am 28. Januar. Die finale Entscheidung trifft der Rat am 5. Februar 2026.
Hintergrund der Gesellschaft
Die Stadt hatte den Erwerb der Gesellschaftsanteile bereits mit einer früheren Beschlussvorlage genehmigt. Die Gesellschaft besaß als einzigen Vermögenswert das Grundstück an der Wohlfahrtstraße. Der Erwerb in gesellschaftsrechtlicher Form war Bedingung des Verkäufers.
Nach dem Erwerb prüfte die Verwaltung eine Verschmelzung oder Auflösung der Gesellschaft. Aufgrund grunderwerbsteuerlicher Folgewirkungen bei einer Grundstücksübertragung wurde jedoch entschieden, die Gesellschaft fortzuführen und die Gewerbeflächenentwicklung innerhalb der Gesellschaft abzuwickeln.
Vollständige Neufassung geplant
Der neue Gesellschaftsvertrag soll bewährte Formulierungen und Strukturen verwenden, die kommunale Besonderheiten umfassend berücksichtigen. Zusätzlich werden Erleichterungen des 3. NKFWG NRW für städtische Beteiligungsgesellschaften eingearbeitet, die der Rat bereits für andere kommunale Unternehmen beschlossen hatte.
Da es sich um eine vollständige Neufassung handelt, verzichtet die Verwaltung auf eine Synopse der Änderungen.
Schreibe einen Kommentar