Beratungsfolge
| Datum | Gremium | Ergebnis |
|---|---|---|
| 03.03.2026 | Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid | noch nicht beraten |
Das Ordnungs- und Veterinäramt kann die von der AfD geschilderten Lärmprobleme und Störungen im Bereich Höntroper Straße / Ecke Op de Veih nicht bestätigen. Weder gingen entsprechende Beschwerden ein noch sind den Behörden die behaupteten Zustände bekannt.
Die Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid hatte auf Initiative der AfD nach Problemen im Bereich des kleinen Parks an der Höntroper Straße gefragt. Anwohner hätten sich über „laute Trinkgelage über viele Stunden“, aggressives Verhalten, Vermüllung und wiederholte Polizeieinsätze beschwert. Zudem wurde vermutet, dass ein benachbarter Kiosk möglicherweise Verkaufsauflagen durch die Ausgabe alkoholischer Mischgetränke in neutralen Bechern umgehe.
Keine Beschwerden bei der Verwaltung
Das Ordnungs- und Veterinäramt stellte in seiner Antwort klar, dass die geschilderten Zustände nicht bekannt seien und nicht bestätigt werden könnten. In den Jahren 2024 und 2025 seien beim Kommunalen Ordnungsdienst zu dieser Örtlichkeit keine Beschwerden über Lärm oder alkoholverzehrende Personen eingegangen. Lediglich eine Beschwerde im Bereich des S-Bahnhofes sei verzeichnet worden.
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Auch die Polizei kann die Darstellung nicht stützen. Eine Recherche im Einsatzleitsystem ergab für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis 15. Dezember 2025 insgesamt vier polizeiliche Einsätze an der Einsatzörtlichkeit Höntroper Straße / Ecke Op de Veih. Davon stehe jedoch nur ein einziger Polizeieinsatz im Sachzusammenhang mit der Anfrage.
Weder dem Ordnungsamt noch der Polizei liegen Erkenntnisse vor, dass der Standort als Drogenkonsumort genutzt wird. Zu dem angesprochenen Wohnungseinbruch könne aufgrund fehlender genauerer Ortsangaben keine Aussage getroffen werden.
Kontrollen im Rahmen der Ressourcen
Für die Zukunft kündigte die Verwaltung an, dass der Kommunale Ordnungsdienst den Bereich im Rahmen der verfügbaren personellen Ressourcen und der Priorisierung der Auftragslage zu den üblichen Dienstzeiten kontrollieren werde.
Ein Alkoholverbot sieht die Verwaltung als unverhältnismäßig an, da die Zahl der Beschwerden und Verfahren zu gering sei. Störendes Verhalten sei bereits nach der Bochumer Ordnungswidrigkeiten-Verordnung verboten und bußgeldbewehrt. Gerichte hätten in vergleichbaren Fällen festgestellt, dass Alkoholkonsum keine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, sondern nur mittelbare Ursache für mögliche Schädigungen sei.
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