Verwaltung lehnt Bürgeranregung zu jährlicher Verlängerung von Grabstätten-Nutzungsrechten ab

Beratungsfolge

DatumGremiumErgebnis
07.05.2026Ratnoch nicht beraten

Die Stadtverwaltung empfiehlt dem Rat, eine Bürgeranregung zur Änderung der Friedhofssatzung abzulehnen. Eine Bürgerin hatte vorgeschlagen, die Möglichkeit zum jährlichen Nacherwerb von Vorsorgegrabstätten in die Satzung aufzunehmen. Die Verwaltung sieht jedoch keinen Änderungsbedarf, da diese Option bereits heute existiert.

Bürgeranregung für flexiblere Grabstätten-Vorsorge

Eine Bürgerin hat sich Ende Januar 2026 mit einer Anregung gemäß § 24 der Gemeindeordnung NRW an die Stadt gewandt. Ihr Anliegen: Sie möchte bereits zu Lebzeiten das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zur Vorsorge erwerben und dieses jährlich verlängern können, um später hohe Bestattungskosten für ihre Angehörigen zu vermeiden.

Die Petentin wünscht sich eine Regelung, nach der das Nutzungsrecht nach einem Vorsorgeerwerb jährlich um ein weiteres Jahr verlängert werden kann. So müsste sie nicht nach größeren Zeitabständen umso größere Summen für eine Verlängerung aufbringen.

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Verwaltung sieht keinen Handlungsbedarf

Die Stadtverwaltung empfiehlt dem Rat, die Anregung abzulehnen. Begründung: Es bedarf keiner Satzungsänderung, um das Begehren der Petentin zu erfüllen, da die gewünschte Regelung bereits existiert.

Aktuelle Rechtslage ermöglicht jährliche Verlängerung

Nach den geltenden Bestimmungen wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte für 25 Jahre vergeben. Die Friedhofssatzung regelt in § 4 Absatz 2 bereits die mögliche Verlängerung unter Verweis auf die Friedhofsgebührensatzung.

Dort ist unter Tarif-Nr. 2.9 festgelegt, dass eine jährliche Verlängerung des Nutzungsrechts mit 1/25 der Kosten für 25 Jahre durch Gebühr abgegolten werden kann. Diese Regelung entspricht nach Einschätzung der Verwaltung genau dem Wunsch der Petentin.

Beratung durch Friedhofsverwaltung geplant

Die Verwaltung weist darauf hin, dass grundsätzlich eine Beratung zum Vorsorgeerwerb durch die Friedhofsverwaltung erfolgt. Mit der Petentin soll entsprechend Kontakt aufgenommen werden, um sie über die bereits bestehenden Möglichkeiten zu informieren.

Der Rat wird am 7. Mai 2026 über die Anregung entscheiden.

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