Beratungsfolge
| Datum | Gremium | Ergebnis |
|---|---|---|
| 20.11.2025 | Rat | Die Anfrage wird schriftlich beantwortet. |
| 18.06.2026 | Rat | noch nicht beraten |
Die Stadtverwaltung lehnt eine Reglementierung von Sportwettenwerbung in städtischen Sportstätten ab. Beim Ruhrstadion fehle der Stadt die rechtliche Zuständigkeit, bei anderen Anlagen sei solche Werbung grundsätzlich zulässig.
Die Ratsgruppe Die Stadtgestalter/Volt hatte sich kritisch zur neuen Premiumpartnerschaft des VfL Bochum mit einem Sportwettenanbieter geäußert und Möglichkeiten zur Untersagung entsprechender Werbung erfragt. Die Verwaltung sieht jedoch keine rechtlichen Spielräume für Beschränkungen.
Pachtvertrag beschränkt städtischen Einfluss
Für das Ruhrstadion bestehen zwischen der städtischen Bochumer Sportstätten Besitzgesellschaft (BoSB) und dem VfL Bochum klare vertragliche Regelungen. Der Pachtvertrag sieht vor, dass für „normale“ Vermarktungsverträge einschließlich Banden- und Flächenwerbung keine vorherige Abstimmung mit der BoSB erforderlich ist.
Die städtische Tochtergesellschaft prüft oder genehmigt keine Werbeverträge des Vereins. Lediglich bei der Benennung des Stadions oder einzelner Gebäudeteile muss der VfL das Einvernehmen mit der BoSB herstellen.
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Jetzt abonnierenSportwettenwerbung grundsätzlich zulässig
Nach Einschätzung der Verwaltung ist Sportwetten- und Glücksspielwerbung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich erlaubt. An städtischen Sportanlagen wird lediglich darauf geachtet, dass Werbung den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht und nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
Spezielle Regelungen, die bestimmte Branchen wie Sportwetten- oder Glücksspielanbieter von der Werbung auf städtischen Sportstätten ausschließen, existieren nicht.
Keine Beschlussvorlage geplant
Eine Beschlussvorlage zur Reglementierung von Sportwettenwerbung wird die Verwaltung nicht erarbeiten. Beim Ruhrstadion ergebe sich dies aus den bestehenden vertraglichen Grundlagen und der Zuständigkeitsverteilung. Für andere städtische Sportanlagen bestehe aufgrund der grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Werbung keine Notwendigkeit für gesonderte Regelungen.
Keine Daten zu Wettsüchtigen vorhanden
Auf die Frage nach der Anzahl wettsüchtiger Personen in der Stadt konnte die Verwaltung keine Angaben machen. Belastbare Zahlen lägen nicht vor. Auch über die Inanspruchnahme von Hilfs- und Beratungsstellen durch Menschen mit Spiel- oder Wettsucht in den vergangenen drei Jahren verfügt die Stadt über keine Daten.
Die Stadtgestalter/Volt hatten in ihrer Anfrage auf das hohe Suchtpotenzial von Online-Sportwetten hingewiesen und kritisiert, dass die Stadt einerseits das Angebot an Sportwetten reduzieren wolle, andererseits aber entsprechende Werbung im städtischen Stadion ermögliche.