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Verwaltung definiert Grenzen für Ratsfragen in ausführlicher Stellungnahme

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Beratungsfolge

DatumGremiumErgebnis
19.03.2026Ratnoch nicht beraten

Die Stadtverwaltung hat auf eine provokante Anfrage der BSW-Gruppe zur Anzahl „rassistischer Anfragen“ mit einer umfassenden rechtlichen Einordnung des kommunalen Fragerechts geantwortet. Dabei werden klare verfassungsrechtliche und strafrechtliche Grenzen für Ratsmitglieder aufgezeigt.

Anlass: Provokante BSW-Anfrage

Die Gruppe „BSW im Rat“ hatte in der Ratssitzung vom 5. Februar 2026 gefragt: „Wie viele rassistische Anfragen darf man pro Wahlperiode stellen?“ Die Verwaltung nutzte diese Gelegenheit für eine grundsätzliche Stellungnahme zu den Grenzen des Fragerechts.

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Rechtliche Grundlagen des Fragerechts

Das Fragerecht der Ratsmitglieder dient der Information und Kontrolle der Verwaltung und ist funktional auf Sachaufklärung gerichtet. Nach der Geschäftsordnung können Ratsmitglieder „in Angelegenheiten der Stadt“ Anfragen stellen, die kommunalen Bezug haben und hinreichend bestimmt formuliert sind.

Verfassungsrechtliche Grenzen

Die Verwaltung betont, dass Rat und Verwaltung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz an Gesetz und Recht gebunden sind. Dazu zählen insbesondere die Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Gleichbehandlungsgebot. Anfragen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen, dürfen inhaltlich nicht beantwortet werden.

Strafrechtliche Schranken

Konkrete strafrechtliche Grenzen bestehen bei Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung sowie Volksverhetzung. Anfragen, die geeignet sind, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufzurufen oder deren Menschenwürde anzugreifen, können den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen. In solchen Fällen ist die Verwaltung verpflichtet, den Sachverhalt zu dokumentieren und den Strafverfolgungsbehörden zuzuleiten.

Einzelfallprüfung entscheidend

Die Verwaltung stellt klar: „Maßgeblich für die Beantwortung von Anfragen ist ausschließlich die rechtliche Zulässigkeit, nicht die Anzahl der Anfragen.“ Jede Anfrage wird im Einzelfall geprüft. Diskriminierende oder menschenwürdeverletzende Anfragen werden zurückgewiesen, da sie die funktionale Zweckbindung des Fragerechts überschreiten.

Unterlagen

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