Beratungsfolge
| Datum | Gremium | Ergebnis |
|---|---|---|
| 19.03.2026 | Rat | noch nicht beraten |
Die Ratsgruppe BSW beantragt eine Änderung der Hauptsatzung, um auch für Sitzungen von Ratsgruppen Sitzungsgeld zu gewähren. Die Verwaltung hatte dies rechtlich ausgeschlossen, doch BSW widerspricht dieser Einschätzung mit ausführlicher juristischer Begründung.
Gleichstellung von Fraktions- und Gruppensitzungen gefordert
Die BSW-Ratsgruppe will § 11 Absatz 2 der Hauptsatzung so ergänzen, dass Sitzungsgeld nicht nur für Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt wird, sondern ausdrücklich auch für Ratsgruppensitzungen. Bisher hatte die Verwaltung in ihrer Begründung zur Vorlage argumentiert, eine rechtliche Grundlage für die Gewährung von Sitzungsgeld bei Gruppensitzungen bestehe nicht.
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Jetzt abonnierenJuristische Argumentation gegen Verwaltungsauffassung
BSW-Gruppenvorsitzender Sven Ratajczak bezeichnet diese Rechtsauffassung als falsch. Die Anspruchsgrundlage ergebe sich aus § 45 der Gemeindeordnung NRW. Die Entschädigungsverordnung (EntschVO) sei lediglich eine Rechtsverordnung des Ministeriums, die primär die Höhe der Entschädigungen regele, aber Ansprüche nach § 45 GO nicht ausschließen könne.
Verfassungsrechtliche Gleichbehandlung gefordert
Die BSW argumentiert, dass § 56 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 56 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung Gruppen dieselbe Funktion der Mitwirkung bei der Willensbildung zuweise wie Fraktionen. Eine unterschiedliche Behandlung bei der Entschädigung wäre nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nur bei sachlicher Rechtfertigung zulässig, die für einzelne Sitzungen nicht ersichtlich sei.
Beispiel aus Oberhausen als Vorbild
Als praktisches Beispiel führt die Ratsgruppe die Stadt Oberhausen an, die in ihrer Hauptsatzung bereits Sitzungsgeld für Gruppensitzungen vorsieht – allerdings begrenzt auf höchstens 25 Sitzungen jährlich, während Fraktionen bis zu 50 Sitzungen abrechnen können.
Die juristische Argumentation stützt sich teilweise auf eine Stellungnahme von Universitätsprofessor Dr. Janbernd Oebbecke zur Zulässigkeit der Gewährung von Sitzungsgeldern für Gruppensitzungen nach der Gemeindeordnung.
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