Beratungsfolge
| Datum | Gremium | Ergebnis |
|---|---|---|
| 27.05.2026 | Bezirksvertretung Bochum-Südwest | noch nicht beraten |
| 02.06.2026 | Bezirksvertretung Bochum-Nord | noch nicht beraten |
| 03.06.2026 | Bezirksvertretung Bochum-Ost | noch nicht beraten |
| 09.06.2026 | Bezirksvertretung Bochum-Süd | noch nicht beraten |
| 25.06.2026 | Bezirksvertretung Bochum-Mitte | noch nicht beraten |
| 30.06.2026 | Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid | noch nicht beraten |
| 30.06.2026 | Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit | noch nicht beraten |
| 08.07.2026 | Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss | noch nicht beraten |
| 16.07.2026 | Rat | noch nicht beraten |
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Lachgas-Verkaufsverbot an Minderjährige wird aufgehoben, nachdem ein bundesweites Gesetz in Kraft getreten ist. Der Rat soll im Juli über die Aufhebung entscheiden.
Bundesgesetz macht kommunale Regelung überflüssig
Am 12. April 2026 trat das Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes in Kraft, das unter anderem ein Verbot der Abgabe von Distickstoffmonoxid („Lachgas“) an Personen unter 18 Jahren enthält. Dadurch wird die städtische Verordnung vom 14. Juli 2025 hinfällig.
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Die Aufhebungsverordnung durchläuft einen umfangreichen Beratungsprozess:
- Alle sechs Bezirksvertretungen führen Anhörungen durch (27. Mai bis 30. Juni)
- Der Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit berät am 30. Juni vor
- Der Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss tagt am 8. Juli
- Die finale Entscheidung trifft der Rat am 16. Juli
Ursprung der kommunalen Regelung
Die städtische Lachgas-Verordnung war auf Antrag der CDU-Ratsfraktion am 10. Juli 2025 beschlossen worden. Als Begründung führte die Fraktion gesundheitliche Risiken und eine Zunahme von Konsumfällen im öffentlichen Raum in der Nähe von Schulen, Spielplätzen und Freizeiteinrichtungen an.
Da es damals auf Bundes- oder Landesebene kein Verkaufsverbot gab, sah die CDU-Fraktion ein kommunales Eingreifen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als dringend geboten an.
Umfassende Bundesregelung
Das neue Bundesgesetz geht über die städtische Regelung hinaus und verbietet:
- Handel mit Lachgas im Versandhandel oder über Automaten
- Abgabe an Personen unter 18 Jahren
- Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch an Minderjährige
- Erwerb und Besitz durch Personen unter 18 Jahren
Die Verwaltung stellt fest, dass keine finanziellen Auswirkungen durch die Aufhebung entstehen und auch keine negativen klimarelevanten Auswirkungen zu erwarten sind.
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