Stadt Bochum hebt lokales Lachgas-Verkaufsverbot nach Bundesregelung auf

Beratungsfolge

DatumGremiumErgebnis
27.05.2026Bezirksvertretung Bochum-Südwestnoch nicht beraten
02.06.2026Bezirksvertretung Bochum-Nordnoch nicht beraten
03.06.2026Bezirksvertretung Bochum-Ostnoch nicht beraten
09.06.2026Bezirksvertretung Bochum-Südnoch nicht beraten
25.06.2026Bezirksvertretung Bochum-Mittenoch nicht beraten
30.06.2026Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheidnoch nicht beraten
30.06.2026Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeitnoch nicht beraten
08.07.2026Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschussnoch nicht beraten
16.07.2026Ratnoch nicht beraten

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Lachgas-Verkaufsverbot an Minderjährige wird aufgehoben, nachdem ein bundesweites Gesetz in Kraft getreten ist. Der Rat soll im Juli über die Aufhebung entscheiden.

Bundesgesetz macht kommunale Regelung überflüssig

Am 12. April 2026 trat das Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes in Kraft, das unter anderem ein Verbot der Abgabe von Distickstoffmonoxid („Lachgas“) an Personen unter 18 Jahren enthält. Dadurch wird die städtische Verordnung vom 14. Juli 2025 hinfällig.

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Beratung in mehreren Gremien geplant

Die Aufhebungsverordnung durchläuft einen umfangreichen Beratungsprozess:

  • Alle sechs Bezirksvertretungen führen Anhörungen durch (27. Mai bis 30. Juni)
  • Der Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit berät am 30. Juni vor
  • Der Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss tagt am 8. Juli
  • Die finale Entscheidung trifft der Rat am 16. Juli

Ursprung der kommunalen Regelung

Die städtische Lachgas-Verordnung war auf Antrag der CDU-Ratsfraktion am 10. Juli 2025 beschlossen worden. Als Begründung führte die Fraktion gesundheitliche Risiken und eine Zunahme von Konsumfällen im öffentlichen Raum in der Nähe von Schulen, Spielplätzen und Freizeiteinrichtungen an.

Da es damals auf Bundes- oder Landesebene kein Verkaufsverbot gab, sah die CDU-Fraktion ein kommunales Eingreifen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als dringend geboten an.

Umfassende Bundesregelung

Das neue Bundesgesetz geht über die städtische Regelung hinaus und verbietet:

  • Handel mit Lachgas im Versandhandel oder über Automaten
  • Abgabe an Personen unter 18 Jahren
  • Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch an Minderjährige
  • Erwerb und Besitz durch Personen unter 18 Jahren

Die Verwaltung stellt fest, dass keine finanziellen Auswirkungen durch die Aufhebung entstehen und auch keine negativen klimarelevanten Auswirkungen zu erwarten sind.

Unterlagen

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